Auch wenn die Erklärungen auf dieser Seite sehr umfangreich sind und man das Gefühl bekommt, dass es sehr kompliziert ist, eine Waffenbesitzkarte zu bekommen, muss man doch sagen, dass es im Nachhinein doch eher leicht ist, eine grüne oder gelbe WBK zu beantragen, wenn man ein unbescholtener Bürger in Deutschland ist und dem Schießsport regelmäßig nachgeht.
Im Grunde genommen geht es hauptsächlich um die Zuverlässigkeit des WBK-Inhabers, die im 1. Schritt durch den Oberschützenmeister bestätigt werden muss und im 2. Schritt durch die zuständige Waffenbehörde. Wenn man sich nichts gravierendes zu Schulden kommen gelassen hat, handelt es sich lediglich um einen relativ überschaubaren Verwaltungsakt.
Unterschied WBK zu einem großen Waffenschein
Zuerst sollte man den Unterschied zwischen Waffenbesitzkarte (WBK) und einem Waffenschein wissen. Ein Waffenschein bedeutet, dass man die Berechtigung hat, die Waffe bei sich und in der Öffentlichkeit zu tragen. Dies können gefährdete Personen des öffentlichen Interesses sein. Darunter fallen z.B. Richter, Staatsanwälte, die einer theoretischen Bedrohung ausgesetzt sind, da sie anklagen und jemanden verurteilen aber auch Personen, die einer ständigen Bedrohung ausgesetzt sind.
Diese Personen erhalten mit dem Waffenschein eine Berechtigung zum ständigen Tragen der im Waffenschein eingetragenen Waffe, außer auf öffentlichen Veranstaltungen und größeren Menschenansammlungen.
Eine WBK berechtigt den Inhaber derselbigen lediglich zum Besitz der Waffe(n), nicht zum Tragen und zum Waffentransport, der das Bedürfnis abdeckt, also von zu Hause zum Schützenverein und zurück oder zu Wettkämpfen.
Voraussetzungen für die Erteilung einer grünen oder gelben WBK
1. Nachweis eines bestehenden Bedürfnisses
2. Bestandene Sachkundeprüfung
3. Schießnachweise durch regelmäßiges Training und Umgang mit scharfen Waffen
4. Bestätigung des jeweiligen & zuständigen Schießsportverbandes über das Bedürfnis
5. Polizeiliches Führungszeugnis ohne Eintragungen
6. Keine laufenden Strafverfahren oder Anzeigen
7. Nachweis über eine sichere Aufbewahrung (zugelassener Tresor)
8. Persönliche Eignung
Unterschied Gelbe WBK & Grüne Waffenbesitzkarte
Gelbe WBK
Die gelbe Waffenbesitzkarte ist die eigentliche Sportschützen-WBK. Auf dieser WBK werden alle Langwaffen eingetragen, die der Sportschütze besitzt. Zugelassen sind hier nur Einzellader (Repetierer), die nach dem Schuss manuell neu geladen werden müssen. Das Magazin darf bei Sportschützen mit 5 Schuss befüllt werden, nicht darüber hinaus. Der Sportschütze ist berechtigt, in einem halben Jahr 2 Langwaffen zu erwerben, ohne eine gesonderte Genehmigung bei der Waffenbehörde einzuholen. Man darf ergo zum Waffenhändler gehen, sich die Waffe aussuchen und direkt kaufen. Innerhalb von 14 Tagen muss dieser Erwerb bei der Waffenbehörde angezeigt werden. Daraufhin erfolgt die Eintragung der Waffe in die WBK. Parallel hierzu muss auch der Waffenhändler diese Meldung an die Waffenbehörde schicken. So ist dem Amt bereits bekannt, dass der Sportschütze die Waffe erworben hat und kann die Einhaltung der 14-tägigen Frist überwachen.
Grüne Waffenbesitzkarte
Ein Sportschütze erhält eine grüne WBK, wenn er im Besitz halbautomatischer Waffen, Pistolen und Revolvern ist. Hier ist der Erwerb allerdings nicht so einfach wie bei der gelben WBK, bei der man im halben Jahr einfach 2 Langwaffen ohne weitere Genehmigung erwerben darf.
Um eine halbautomatische Waffe oder Pistole zu bekommen, ist eine dazugehörige Disziplin des jeweiligen Schießsportverbandes erforderlich. Des Weiteren muss ein Nachweis darüber erbracht werden, dass man im Schützenverein mit einer solchen Waffe trainiert hat oder sogar Wettkämpfe geschossen hat. Das Prozedere ist ähnlich wie bei der 1. Beantragung einer WBK. Es müssen in den letzten 12 Monaten 12 Trainingstermine vorhanden sein, dies auf jeden einzelnen Monat verteilt oder 18 Tage frei verteilt.
Zum Nachweis muss das Formular Sportschützeneigenschaften ausgefüllt werden, in dem die Trainingstermine auch durch den Oberschützenmeister bestätigt werden. Des weiteren muss der Oberschützenmeister das Bedürfnis gegenüber dem Verband bestätigen.
Diese Unterlagen schickt der Oberschützenmeister zum Verband, der ebenfalls bestätigt und zurück schickt. Dieser Vorgang kann unter Umständen auch länger dauern, je nach Anzahl der aktuellen Waffenanträge beim Verband.
Du als Schütze gehst mit diesen Unterlagen zur Waffenbehörde, die nach Prüfung bei der Polizei in die grüne WBK einen sogenannten Voreintrag vermerkt. Dort ist die Art der Waffe vermerkt (halbautomatische Büchse, Pistole, Revolver etc.) und das beantragte Kaliber. Die Marke der Waffe ist beim Kauf nicht relevant.
Mit diesem Voreintrag kann man nun beim Waffenhandel die eingetragene Waffe gemäß Voreintrag erwerben. Nach dem Erwerb ist wiederum der Weg zur Waffenbehörde erforderlich, um die genauen Daten der erworbenen Waffe eintragen zu lassen, wie auch die Genehmigung zum Munitionserwerb.
1. Nachweis eines bestehenden Bedürfnisses | Sportschützeneigenschaft
Bevor man überhaupt an eine Waffenbesitzkarte denkt, muss man Bedürfnis nachweisen. Dieses Bedürfnis haben z.B. Jäger, Waffensammler, Sportschützen, Büchsenmacher, Waffenhändler etc..
Wir gehen hier ausschließlich auf den Sportschützen ein, der sein Bedürfnis im allerersten Schritt erlangt, wenn er mehr als 1 Jahr Mitglied in einem anerkannten Sportschützenverband Mitglied ist und wenigstens 12 Mal im Jahr geschossen hat, das verteilt auf jeden Monat oder 18 Mal ohne Bindung an einen jeweiligen Monat.
Bei der 12-er Regelung muss in jedem Kalendermonat 1 Eintrag vorhanden sein, der bestätigt, dass geschossen (trainiert) wurde. (Beispiel: Training am 01.03. & 30.04. bedeutet in diesen 2 Monaten Vorgabe erfüllt) . Bei der 18-er Regelung müssen die 18 Schießtermine in den ab Antrag gerechnet letzten 12 Monaten stattgefunden haben.
2. Bestandene Sachkundeprüfung mit Sachkundenachweis
Die Sachkundeprüfung muss nur 1 Mal im Leben abgegeben werden und ist dauerhaft gültig. Bei der Sachkundeprüfung wird die Theorie wie auch die Praxis geprüft. Man muss das Waffengesetz “kennen” sowie wissen, was verbotene Gegenstände und verbotene Waffen sind. Auch viele andere Dinge müssen vor der Prüfung erlernt werden, die man allerdings später größtenteils nicht mehr benötigt, wenn man nicht direkt damit in Verbindung tritt. Die wichtigsten Punkte betreffen die Sicherheit am Schießstand und den Umgang mit seiner zukünftigen Waffe, der dazugehörigen Munition und die sichere Aufbewahrung der Waffen und der Munition wie auch die Regularien zum Waffen- und Munitionstransport.
3. Regelmäßiges Training im Schützenverein
Für die Erlangung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Gelbe WBK) oder für halbautomatische Waffen (grüne WBK) ist es erforderlich, dass man in einem anerkannten Schützenverein regelmäßig trainiert. Das Training sollte Schießen beinhalten aber auch den sicheren Umgang mit Waffen. Aus diesem Grund ist es auch wichtig, dass man mit denen Waffen trainiert, die man nach der wenigstens 12-monatigen Mitgliedschaft erwerben möchte.
Wenn man ergo 12 Monate mit einem Luftgewehr oder einer Luftpistole geschossen und trainiert hat, wird fast unmöglich sein, dass der Oberschützenmeister des Vereins das Bedürfnis für eine AR15 (halbautomatische Büchse – ähnlich M16) oder für eine Pistole bestätigt, denn der Umgang mit diesen Waffen ist nicht geübt und man könnte Vereinsmitglieder gefährden, was zahlreiche Unfälle in Schützenvereinen bestätigen.
Selbst geübte Schützen haben bereits Unfälle verursacht.
Man sollte also im Verein die Grundlagen des Schießens mit Luftwaffen erlangen aber auch mit seinem Paten scharfe Waffen benutzen und den sicheren Umgang erlernen. Nur so erlangt man auch das Bedürfnis für diese Waffenart.
4. Bedürfnisbestätigung durch den Schießsportverband
Der Oberschützenmeister reicht den Antrag an den Schießsportverband ein, der dann das Bedürfnis anhand einer zugelassenen Disziplin bestätigt.
Die Bestätigung wird nicht an den Schützen zurück gesandt, sondern wieder an den Oberschützemeister, der es dem Schützen aushändigt. Mit dieser Bestätiguing kann nun ein Voreintrag beim Landratsamt beantragt werden.
5. Führungszeugnis ohne Eintragungen
Bei der Beantragung der 1. WBK holt die Waffenbehörde ein polizeiliches Führungszeugnis über den Antragsteller ein. Gibt es dort Eintragungen, wird es vermutlich zu einer Ablehnung kommen.
TIPP: Holen Sie sich zuvor selbst ein polizeiliches Führungszeugnis ein. Dies tun Sie auf Ihrer Gemeindeverwaltung bzw. beantragen Sie dies dort. Nach 1-2 Wochen erhalten Sie Ihr Führungszeugnis direkt nach Hause und können sich vergewissern, ob es negative Einträge aus der Vergangenheit gibt.
6. Keine laufenden Strafverfahren oder Anzeigen bei der Polizei
Das Amt schreibt Ihre zuständige Polizeidienststelle an und fragt nach, ob gegen Sie laufende Strafverfahren existieren oder eine Strafanzeige. Existieren dort Negativmerkmale, kommt es zur Ablehnung des Antrags.
Auch wenn man bereits im Besitz einer WBK ist und eine neue Waffe über die Grüne WBK beantragen will, wiederholt sich dieser Prozess, wenn der letzte Waffenantrag vor länger als 6 Monaten gestellt wurde. Innerhalb der 6 Monate greift das Amt auf die vorliegende Bestätigung der Behörde zu.
Bei der Gelben WBK (Waffenbesitzkarte für Sportschützen), über die man jede Langwaffe ohne Voreintrag erwerben darf, wird die Polizei nicht befragt und es wird auch kein neues Führungszeugnis eingeholt, was etwas der Logik widerspricht, denn Waffe ist gleich Waffe. Aber Gesetze sind nun eben Gesetze und das Waffengesetz ist eh sehr umfangreich und kompliziert geworden.
7. Sichere Aufbewahrung von Waffen und Munition i.S.d. WaffG in einem dafür zugelassenen Tresor-Modell (Sicherheitsschrank Typ)
Sie müssen dem Amt einen Nachweis erbringen, dass Ihre Waffen und die Munition sicher aufbewahrt sind und kein Zugriff unberechtigter Personen erfolgen kann. Hier wird zwischen den verschiedensten Sicherheitskategorien unterschieden, die es nicht zulassen oder auch zulassen, dass Waffen und Munition getrennt aufbewahrt werden müssen oder zusammen gelagert werden dürfen, wie viele Lang- und Kurzwaffen gemeinsam gelagert werden können und vieles mehr.
8. Persönliche Eignung für den Besitz von Waffen
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
- geschäftsunfähig sind,
- abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
- auf Grund in der Person liegender Umstände mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren können oder dass die konkrete Gefahr einer Fremd oder Selbstgefährdung besteht.
Die erforderliche persönliche Eignung besitzen in der Regel Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in ihrer Geschäftsfähigkeit beschränkt sind. Die zuständige Behörde soll die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einholen. Der persönlichen Eignung können auch im Erziehungsregister eingetragene Entscheidungen oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes entgegenstehen.
[2] Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung nach Absatz 1 begründen, oder bestehen begründete Zweifel an vom Antragsteller beigebrachten Bescheinigungen, so hat die zuständige Behörde dem Betroffenen auf seine Kosten die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben.
[3] Personen, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, haben für die erstmalige Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe auf eigene Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen. Satz 1 gilt nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2.
[4] Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Erstellung, über die Vorlage und die Anerkennung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Gutachten bei den zuständigen Behörden zu erlassen.
Praxis der Rechtspsychologie 14 (1), Juni 2004 Themenschwerpunkt
Hier lassen sich mehrere Fallgruppen unterscheiden, von denen die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten fachpsychologisch besonders bedeutsam sind:
- Die in § 6 Abs. 1 genannte Fallgruppe bezieht sich auf diejenigen Personen, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie die zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition erforderliche persönliche Eignung nicht besitzen. Neben Geschäftsunfähigkeit, Abhängigkeits- und psychischen Erkrankungen und Debilität kann auch die konkrete Gefahr einer Fremd- oder Selbstgefährdung, das heißt beispielsweise die der Behörde zur Kenntnis gelangte Androhung eines Suizids oder die Bedrohung eines anderen Menschen, dazu führen, dass die persönliche Eignung nicht gegeben ist. Diesen Personen wird die Erlaubnis zum Erwerb oder zum Führen einer Schusswaffe von der zuständigen Behörde versagt, sofern Tatsachen vorliegen, die die o.g. Kriterien belegen. Liegen der Behörde lediglich Tatsachen vor, die begründete Zweifel bezüglich der o.g. Kriterien erwecken, wird dem Antragsteller auferlegt, auf eigene Kosten ein Gutachten über seine geistige oder körperliche Eignung beizubringen, § 6 Abs. 2. Berufspolitisch interessant ist, dass es sich im Falle der Frage nach der geistigen Eignung ausdrücklich auch um ein fachpsychologisches Zeugnis handeln kann.
- Eine Besonderheit stellt die in § 6 Abs. 3 genannte Fallgruppe dar.
Sie erfasst Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben unabhängig davon, ob im konkreten Fall Zweifel an der persönlichen Eignung bestehen. Diese Regelung zielt ganz besonders auf die Intention der WaffG-Novelle ab, die missbräuchliche Verwendung von Schusswaffen in der Hand von Heranwachsenden im Sinne des Kriminalpräventionsgedankens zu verhindern. Die Personengruppe der unter 25-Jährigen hat in jedem Fall ein Zeugnis über die geistige Eignung vorzulegen, wobei von dieser Regelung nach § 13 Abs. 2 Jäger ausgenommen sind, wenn sie Inhaber eines Jahresjagdscheines sind. Auch für diese Fallgruppe der unter 25-Jährigen gilt, dass der Nachweis über die geistige Eignung auch über ein fachpsychologisches Zeugnis erbracht werden kann, dessen Kosten der Antragsteller selbst zu tragen hat.1
- Nachweis der persönlichen Eignung
Für die Begutachtung zur persönlichen Eignung ergeben sich somit zwei Fallkonstellationen: Die erste, nach § 6 Abs. 2, in der die Behörde dem Antragsteller die Begutachtung auferlegt sowie die zweite nach § 6 Abs. 3, in der ein unter 25jähriger Antragsteller von sich aus einen Gutachter aufsuchen muss, um die Erfordernisse für die Antragstellung überhaupt erfüllen zu können.
1 Auf Sonderregelungen bzgl. der persönlichen Eignung von Dienstwaffenträgern wird im vorliegenden Beitrag nicht eingegangen.
Streckungsgebot für den Erwerb von Waffen unbedingt einhalten!
Das Streckungsgebot schreibt vor, dass innerhalb eines halben Jahres höchstens 2 Waffen auf die gelbe oder grüne WBK (insgesamt) erworben werden dürfen. Damit soll verhindert werden, dass zuviele Waffen zu schnell in den Umlauf kommen.
Bei der grünen WBK (halbautomatische Waffen und mehrschüssige Kurzwaffen) wird das Streckungsgebot bereits durch den Verein und den Schützenverband überprüft, da ein Voreintrag eingeholt werden muss, den man nicht erhält, wenn bereits 2 Waffen erworben wurden.
Bei der gelben WBK (Waffenbesitzkarte für Sportschützen) kann dies nicht durch Verein oder Verband kontrolliert werden, da man die Berechtigung hat, mit der gelben WBK zum Waffenhändler zu gehen und jegliche Langwaffe erwerben kann. Da innerhalb 14 Tagen der Erwerb bei der Behörde angezeigt werden muss, würde dann festgestellt werden, dass das Streckungsgebot nicht eingehalten wurde. Dies kann durchaus zum Entzug aller WBK-s führen, da man die Zuverlässigkeit in Frage stellen kann.
Übrigens: Für Jäger zählt das Streckungsgebot nicht. Sie können jegliche Lang- und Kurzwaffen ohne Beschränkung und separate Nachweise außer des Jagdscheins erwerben.
Quellenangabe: Diese Seite wurde durch SSV Leinengarten zur Verfügung gestellt